IV-Therapieauflage

Nicht zum ersten Mal habe ich eine Krisenintervention machen müssen, weil die IV einen psychisch kranken Antragssteller mit Verweis auf die "Schadenminderungspflicht" bzw. die "Selbsteingliederungspflicht" dazu verpflichten will, sich einer 10-12 wöchigen stationären Psychotherapie zu unterziehen. Im Falle einer "Weigerung" werde man seinen Fall nicht weiter bearbeiten und keine Versicherungsleistungen gewähren.

Der "Vertrauensarzt" hatte in seinem Bericht im Anschluss an eine Untersuchung des P der IV diese Massnahme empfohlen, weil er den Patienten für recht krank hält und der Meinung ist, er brauche unbedingt eine noch intensivere Behandlung. Seit Wochen zitterte besagter Patient nun dem Entscheid entgegen. Tatsächlich leidet er seit Jahren unter einer schweren psychischen Störung mit sozialen Ängsten und Panikattacken und empfindet es als Horror, in eine Klinik zu müssen. Nicht nur fürchtet er den Verlust seiner Bewegungsfreiheit, fast mehr noch hat er Angst vor Stigmatisierungen im sozialen Umfeld, denn ein Klinikaufenthalt wird sich nicht verheimlichen lassen.

Der Erfolg psychotherapeutischer Behandlungen hängt nun bekanntermassen entscheidend von der inneren Bereitschaft des Patienten und einem Mindestmass an innerer Stabilität ab. Im vorliegenden Fall ist keines der beiden Kriterien erfüllt. Die Therapieauflage zielt deshalb aus leicht verständlichen Gründen völlig an der aktuellen medizinischen Realität dieses Patienten vorbei und bringt ihn unnötig in Schwierigkeiten, die er krankheitsbedingt kaum bewältigen kann. Bereits die blosse Androhung der Therapieauflage hatte im Vorfeld zu einer anhaltenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, einer ständigen Besorgtheit und inneren Anspannung geführt. Jetzt, nachdem er den Beschluss in den Händen hält, ist er völlig panisch und konsterniert. Es ist unklar, wie es weiter gehen soll.

Leider bleibt der Vertrauensarzt, der die unglückliche Massnahme angeregt hat, elegant aussen vor, denn die Therapieverantwortung verbleibt immer beim behandelnden Arzt, also bei mir. Leider wurde es nicht für nötig befunden, die Frage einer Therapieauflage mit mir zu besprechen bzw. meine Meinung dazu einzuholen. Nun gibt es nicht mehr viele Möglichkeiten: Wenn es nicht gelingt, entweder einen Rekurs durchzusetzen oder dem Patienten seine Panik zu nehmen, droht dieser den Versicherungsanspruch zu verlieren und sein sozialer Abstieg wird definitiv.

Dass "erzwungene" Psychotherapien grundsätzlich nicht funktionieren, und dass es Patienten gibt, die in solchen Fällen sogar Schaden nehmen, ist, denke ich, fachlich unbestritten. Wenn sich solche Patienten gegen "Therapieauflagen" sträuben, hat das nichts mit "Verweigerung" im herkömmlichen Sinn zu tun, sondern sie sind schlicht nicht in der Lage, ihre Panik zu überwinden und der Weisung zu folgen.

Neuerdings koppelt zumindest die IV ihre Entscheide immer häufiger an solche "Therapieauflagen". Die Regelmässigkeit mit der dies geschieht lässt vermuten, dass dies das Ergebnis einer Absprache ist, den Patienten zukünftig mehr Druck zu machen. Bei Menschen mit psychischen Störungen werden IV und SUVA mit diesem Paradigmenwechsel sicher eine Menge Geld "sparen". Denn ein nicht unbeträchtlicher Teil dieser Patienten wird die Weisung definitiv nicht erfüllen können und den Versicherern dadurch ermöglichen, sich ihrer Versicherungspflicht zu entledigen.

Unverständlich bleibt mir dabei allerdings die Auslegung des Begriffes der "Zumutbarkeit". Denn eine Massnahme, die zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt, kann doch nicht zumutbar sein. Auch stellt sich die Frage: Wer haftet, wenn ein Patient wegen einer vertrauensärztlichen oder einer IV-/SUVA- Entscheidung in seinem Heilungsprozess zurückgeworfen wird, obwohl der behandelnde Arzt eindrücklich auf diese Gefahr hingewiesen hat?

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