Zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Störungen

Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" ist juristisch unklar und wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des EVG definitiert als krankheitsbedingte teilweise oder völlige Unfähigkeit, eine zumutbare Arbeit im angestammten Beruf bzw. Tätigkeitsbereich und – bei langer Krankheitsdauer – auch in einem anderen (adaptierten) Beruf oder Aufgabenbereich zu verrichten.

Ärztliche Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit sind grundsätzlich ganz wesentlich auch subjektiv. Denn selbst in solchen Fällen, wo sie sich auf das Vorhandensein objektiver Befunde stützen können, bleibt die "Interpretation" dieser Befunde ein subjektiver Vorgang. Im Fachbereich der Psychiatrie ist zudem meist gar nichts zu messen, sodass psychiatrische Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in besonderem Masse subjektiv sind. Was am Ende heraus kommt hängt deshalb in diesem Fachbereich ganz entscheidend ab

1. vom persönlichen Eindruck des Untersuchers in der Untersuchungssituation

2. von dessen aktueller Auffassungsgabe und seinem Einfühlungsvermögen in die Situation des Patienten, also auch von der Güte der Art-Patienten-Beziehung

3. von der Erfahrung des Untersuchers in der Diagnostik und Behandlung eines weiten Spektrums psychischer Störungen (, damit auf Vergleichswerte zurückgegriffen werden kann)

4. vom Auftrag (!), da dieser die Wahrnehmung und die Art der Befunderhebung wesentlich bestimmt.

Wegen des Mangels an objektiven Befunden hat die Beurteilung von Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit in der Psychiatrie nie den Stellenwert einer Beweisführung. Der schlüssigen Argumentation kommt hier deshalb eine besondere Bedeutung zu. Der behandelnde Psychiater oder Therapeut, der den Patienten zumindest einige Wochen, teilweise über Monate und Jahre begleitet, wird sich ein besseres und differenzierteres Bild von der Situation und Belastbarkeit seines Patienten verschaffen können, als dies einem Gutachter, der lediglich eine Stunde bis ein oder zwei Tage dafür Zeit hat, möglich sein wird. Dass er dies auch tut, müsste man ihm natürlich zunächst einmal glauben, und mit dem Vertrauen scheint es ja dieser Tage nicht besonders gut zu stehen. Andererseits konnte mir noch niemand schlüssig vermitteln, was ein behandelnder Arzt davon haben sollte, die Arbeitsfähigkeit seines Patienten nicht oder falsch zu beurteilen und ihn statt zu heilen und zu rehabilitieren der Taggeldversicherung oder der IV zuzuführen…

Den "Erfahrungsvorsprung" des Behandlers mit der jeweiligen vorliegenden Störung und Problematik kann ein externer Gutachter definitiv nicht in ein oder zwei Untersuchungsstunden einholen. Es ist deshalb naheliegend, dass im Falle einer deutlichen Abweichungen zwischen der Einschätzung des behandelnden Arztes und der des Versicherungsmediziners letzterer das grössere Fehlerrisiko hat. Die nicht eindeutigen, schwierigen Fälle sind es, die bevorzugt von Vertrauensärzten gegenbegutachtet werden. Und genau bei diesen schwierigen Fällen lässt sich die Arbeitsfähigkeit in den verfügbaren 1 bis 2 Stunden nicht zuverlässig beurteilen.

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